

KREIS ESSLINGEN - Versicherungen zahlen Brandschaden, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben - Komplizierte Rechtslage Kinder zündeln und schon ist’s passiert: Das Feuer weitet sich aus, ein Gebäude steht in Flammen. Glücklicherweise nur Sachschaden. Doch wer zahlt? Und was passiert mit dem minderjährigen Nachwuchs, wer hält die Strafpredigt? Ein Fall, der sich im Februar in Köngen zugetragen hatte: Drei Kinder, sieben, neun und elf Jahre alt, hantierten in einer Scheune mit Feuer. Nur durch das rasche Eingreifen der Feuerwehr wurde ein Großbrand in dem Holzgebäude verhindert. Dass so schnell gelöscht wurde, war einem der Zündler zu verdanken: Der Elfjährige hatte die Feuerwehr alarmiert, als die Flammen außer Kontrolle gerieten. Inzwischen sind die Zahlen zusammengetragen: "6900 Euro Schaden sind insgesamt entstanden", hat Ordnungsamtsleiter Gerald Stoll gerechnet. Darin enthalten: der Einsatz der Feuerwehrleute, die Rechnung für die ausgeborgte Nürtinger Drehleiter, die Aufräumarbeiten von fünf Bauhof-Mitarbeitern an der Scheune der Gemeinde, die Entsorgung des Brandabfalls ("das ist immer Sondermüll"). Die Rechnung hat er den Eltern geschickt. "Das war ein Dummer-Jungen-Streich, keine böse Absicht", nimmt Stoll die drei Buben in Schutz, "aber die Eltern haften für ihre Kinder." Das bestätigt auch Karin Roller, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Wobei ihren Erfahrungen nach äußerst selten Eltern wegen eines experimentierfreudigen Sprösslings plötzlich vor dem finanziellen Ruin stehen. Ihr dringlicher Rat: "Auf jeden Fall eine Privathaftpflichtversicherung abschließen!" Die sei schon für etwa vier Euro im Monat zu haben. "Nur etwa 60 Prozent in Deutschland" hätten sich gegen solcherlei Schadensfälle abgesichert, wundert sie sich. Das Ulkige bei den Versicherungen: Die zahlen den Brandschaden, sofern die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Also etwa, wenn sie Kinder werden, desto weniger müssen die Eltern sie im Auge behalten. Ein Elfjähriger hat größere Freiräume. Also haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht auch nicht verletzt - deshalb muss die Versicherung auch nicht zahlen, erklärt die Fachfrau von der Verbraucherzentrale die komplizierte Rechtslage. Klar formulierte Regeln gebe es nicht. Wann Eltern grob fahrlässig gehandelt haben, muss also von Fall zu Fall ausdiskutiert werden. Die Eltern sind in unserem Beispiel mit dem Brand auch nur schwer zu belangen, da sie - siehe oben - keine Pflichten verletzt haben. Aber wer zahlt dann? "Es kann sein, dass die Haftpflicht das übernimmt, sie muss aber nicht", beurteilt Roller den Fall mit den zündelnden Kindern. Da es quasi keine Verantwortlichen gibt - sofern die jüngeren Kinder "die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns nicht erkannt haben" - bleibt der Schaden wohl an der Kommune hängen, schätzt die Expertin. Wäre der Zündler unseres Beispiels 14 Jahre alt, hätte er die Folgen eines Feuers wohl abschätzen können. "Dann sind die Eltern auch wieder nicht schuld", erklärt Karin Roller, "da haftet nur das Kind." Das bedeutet: Die Rechnung bleibt so lange offen, bis der Betrag vom späteren Einkommen gepfändet werden kann. "Brandstiftung" ist im Polizeiprotokoll als Ursache des Brandes in Köngen notiert. Ein Brief über den Sachverhalt geht automatisch an die Staatsanwaltschaft, eine Mitteilung ans Esslinger Jugendamt, erklärt Polizeisprecher Fritz Mehl den Ablauf. "Kinder unter 14 Jahren sind aber strafunmündig." Ab 14 greife das Jugendstrafrecht. Bei Kindern, die zum ersten Mal mit Missetaten registriert werden, sieht sich die Polizei nicht gefordert: "Die sind meist gestraft genug", hat Mehl Verständnis. Zumal vermutlich auch die Eltern eine Gardinenpredigt halten werden. Beim zweiten Mal gibt‘s aber Besuch von einem Jugendsachbearbeiter der Polizei, so der Pressesprecher. "Der führt dann ein Gespräch im Beisein der Eltern." In der Regel werde das mit dem Jugendamt abgestimmt. Das Amt prüfe dann, ob weitere Schritte nötig sind, etwa therapeutische Maßnahmen für ein auffälliges Kind. 