29.06.2005
Aufschießen von Gasflaschen beim Feuerwehreinsatz
Innenministerium Baden-Württemberg - Rolf Schmid
Auf Grund einer Anfrage bezüglich der Möglichkeit des Beschießens von Acetylen-Flaschen durch das Spezialeinsatzkommando der Polizei Baden-Württemberg (SEK BW) teilt das Innenministerium Folgendes mit:
Bei Bränden unter Beteiligung von Acetylen-Flaschen ist je nach Situation mit Zersetzungen bis hin zum Druckgefäßzerknall zu rechnen. Zur Gefahrenabwehr kann neben der eigentlichen Brandbekämpfung bzw. Kühlung der Flaschen möglicherweise auch das Aufschießen von Acetylen-Flaschen in Betracht kommen.
Das SEK BW ist grundsätzlich in der Lage, solche Flaschen mit Spezialmunition aufzuschießen oder gar in Brand zu schießen. Sollte eine solche Maßnahme zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen, so kann die Anforderung des SEK BW vom Einsatzleiter der Feuerwehr beim Polizeiführer an der Einsatzstelle veranlasst werden. Die Polizei fordert dann das SEK BW entsprechend ihrer Organisationsvorgaben an.
Die Entscheidung, ob ein Beschuss durchgeführt werden kann, trifft das SEK BW.
Zur Information bezüglich Beschießen von solchen Gasflaschen wird auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „Brandschutz“, Ausgabe 5/2000 hingewiesen.
Dieser Artikel wurde original aus dem/der Innenministerium Baden-Württemberg entnommen,
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