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27.12.2009

Feuerwerksverbot für die Esslinger Altstadt an Silvester

Presseservice der Stadtverwaltung Esslingen am Neckar - n.n.

Wie bereits mehrfach in den Medien berichtet, hat der Bundesgesetzgeber zum 01. Oktober 2009 das Sprengstoffgesetz und die Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert. Ziel der Änderung ist insbesondere der Schutz der historischen Altstädte durch ein Feuerwerksverbot in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern.
Mit der Änderung des § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz hat der Bundesgesetzgeber zum 01. Oktober 2009 folgende Regelung in Kraft gesetzt:
„Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder– und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.“
Dieses neue gesetzliche Verbot gilt bereits für den Jahreswechsel 2009/2010. Der Bundesgesetzgeber will damit den vorbeugenden Brandschutz verbessern und nicht nur einzelne Fachwerkgebäude sondern vor allem auch Altstädte mit enger Fachwerkbebauung schützen.
Für die Esslinger Altstadt ist dies ein vollständiges Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände. Der als Anlage beigefügte Plan kennzeichnet den durch mittelalterliche Fachwerkbauten geprägten Bereich der Esslinger Altstadt. Darüber hinaus gilt das Abbrennverbot natürlich auch bei Fachwerkhäusern in den verschiedenen Ortsteilen der Stadt.
Das Feuerwerksverbot gilt auch für die Esslinger Burg. Deshalb wird aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum Kanonenbuckel, zur Burgstaffel und zum Seilergang gesperrt.
Wer Feuerwerkskörper entzünden möchte, darf dies an Silvester natürlich auch weiterhin. Allerdings ist aus Gründen des Brandschutzes ein ausreichender Abstand zu einzelnen Fachwerkbauten im Stadtgebiet, aber insbesondere auch zur historischen Bausubstanz der durch mittelalterliche Fachwerkbauten geprägten Altstadt einzuhalten. Maßgebend für den notwendigen Abstand ist die Eigenart des jeweiligen pyrotechnischen Artikels, der gezündet werden soll. Für Raketen ist grundsätzlich deren Steighöhe für die Bemessung des Abstandes zu Grunde zu legen. Die maximale Steighöhe von in Deutschland zugelassenen Raketen beträgt 100 m.
Das Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen weist ausdrücklich auf dieses Silvester 2009 erstmals geltende Gebot hin. Verstöße gegen das Abbrennverbot können mit einer Geldbuße belegt werden.

Dieser Artikel wurde original aus dem/der Presseservice der Stadtverwaltung Esslingen am Neckar entnommen,
wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt.

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