

Gebühren sind nur bei grober Fahrlässigkeit fällig. Viele Hoteliers, die Brandmeldeanlagen in ihrem Haus haben, kennen das Problem: Auf einmal steht die Feuerwehr mit einem kompletten Löschzug vor der Tür, weil die Anlage einen Alarm ausgelöst hat. Recht häufig entpuppt sich der vermeintliche Brand aber als Fehlalarm. Die Ursachen sind meist nicht zu ermitteln: Gäste, die zu heiß geduscht haben oder Raucher, die im Hotelflur zum Glimmstengel gegriffen haben, sind nur zwei von zahlreichen möglichen Auslösern. Doch wer bezahlt den Feuerwehreinsatz? Nicht selten kommt es zum Streit über die Übernahme der Kosten. Klärung bringt jetzt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig. In dem vorliegenden Fall hatte eine niedersächsische Stadt von dem Betreiber mehrerer Sozialeinrichtungen rund 5.000 Euro für insgesamt 32 Feuerwehreinsätze im Zeitraum von vier Jahren, die durch Fehlalarme der automatischen Brandmelder ausgelöst worden waren, verlangt. Begründet wurde dieser Betrag mit der gültigen Gebührensatzung der Feuerwehr. Der Mann klagte gegen diese Forderung und bekam Recht. Die Richter vertraten die Auffassung, die Stadt müsse beweisen, dass der Mann die Alarme vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat. Allein aufgrund der großen Anzahl der Fehlalarme könne man nicht auf ein Fehlverhalten schließen. Durch den Abschluss von Wartungsverträgen für alle Brandmeldeanlagen habe der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht genüge getan. (Az.: 5 A 5185/98) In ihrer Urteilsbegründung betonten die Richter, dass bei der Alarmierung der Feuerwehr ein hohes öffentliches Interesse besteht, weil sich jeder Brand ausweiten und zu einer unkontrollierbaren Gefahr für die Allgemeinheit werden kann. Aus diesem Grund könne man nicht pauschal bei jedem Fehlalarm eine Kostenerstattung fordern. Zudem könne dadurch die Bereitschaft, einen Brand zu melden, erheblich gemindert werden. Anders sieht es dagegen bei falscher Alarmierung der Polizei aus, hier ist in jedem Fall die Übernahme der Kosten fällig. (vom 21.02.2003)
Dieser Artikel wurde original aus dem/der Unabhängige Brandschutzzeitschrift UB entnommen,