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08.03.2002

Einsatz ist kein Freibrief fürs Rasen

Esslinger Zeitung - Elisabeth Schaal

ESSLINGEN - Auch auf dem Weg zur Feuerwache gilt für Floriansjünger die Straßenverkehrsordnung Darf ein Feuerwehrmann auf dem Weg zur Wache rasen? Was passiert, wenn eine Mutter erfährt, dass ihrer Tochter im Kindergarten etwas zugestoßen ist und sie auf dem Weg dorthin bei Rot über die Ampel fährt? Nun, da müsse von Fall zu Fall entschieden und abgewogen werden, meint der städtische Ordnungsamtschef Gerd Meine. Betont aber, dass auch solche Gründe "kein Freibrief fürs Rasen sind". Aktueller Anlass, der auch von ihm aufmerksam verfolgt wird, ist ein Gerichtsverfahren, anhängig beim Stuttgarter Oberlandesgericht. Das Ganze nahm seinen Anfang, als zwei Feuerwehrleute in Reutlingen auf dem Weg zur Wache - also mit Privatfahrzeugen, nicht mit akustisch und optisch aufgerüsteten Sonderfahrzeugen - ganz schön Gas gegeben hatten und dabei geblitzt worden waren. Einer war mit Tempo 160 statt der erlaubten 100 Stundenkilometer unterwegs, der andere mit 70 statt 50. Dafür folgten Bußgeldbescheide über 550 beziehungsweise 75 Mark. Die Betroffenen legten Widerspruch ein, und das Ganze ging erst einmal vor das Reutlinger Amtsgericht. Dort wurden beide Männer prompt freigesprochen. Die Begründung des Richters: Einem Brandopfer könne schwerlich erklärt werden, dass sich der Rettungseinsatz verzögert habe, weil die Feuerwehrleute auf dem Weg zur Wache an roten Ampeln hätten halten müssen. Für den Richter hat ein Feuerwehrmann von dem Augenblick an, an dem ihn ein Alarm erreicht, seine verliehenen Aufgaben hoheitlicher Gewalt wahrzunehmen. Sofern niemand gefährdet werde, sollten nach Ansicht des Richters Tempolimit und Warte- pflicht vor Ampeln für die Feuerwehrleute‘ auf dem Weg zum Einsatz nicht gelten. Nicht, weil sie eine andere Sicht der Dinge vertritt, sondern um Rechtssicherheit zu erhalten, legte die Tübinger Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Da in ähnlichen Fällen unterschiedlich geurteilt worden war, die Behörde jedoch angehalten ist, für eine einheitliche Rechtsprechung in ihrem Bezirk zu sorgen, wird die Entscheidung in Stuttgart mit großem Interesse erwartet. Aktuell kann sich Gerd Meine an keinen Fall erinnern, bei dem ein Feuerwehrmann, der mit seinem Privatwagen zu einem Einsatz unterwegs ist, gravierend gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat. Liege der Verstoß noch im Verwarnbereich und handele es sich etwa um eine "minimale" Uberschreitung der Geschwindigkeit, könne man das Verfahren schon einmal ad acta legen. Meine:"Das ist dann eine Einzelfallentscheidung. Wir sind ja keine Unmenschen, wenn wir den Hintergrund kennen." Der Chef des Ordnungsamtes will das allerdings keinesfalls als Aufforderung verstanden wissen, die StVO zu ignorieren. Niemand könne für sich das Recht in Anspruch nehmen, alle Verkehrsregeln außer Kraft zu setzen: "Das kann ja auch nicht im Sinn der Feuerwehr sein." Stimmt, sagt deren Chef Rainer Stalzer: "Der andere Autofahrer sieht ja nur, dass ein gestörter Raser unterwegs ist, er kennt ja den Hintergrund nicht." Es wäre seiner Meinung nach auch "absoluter Schwachsinn, in der Innenstadt mit hundert bei Rot über die Maille Kreuzung zu fahren". In seiner Zeit, so Stalzer, sei so etwas auch noch nicht vorgekommen. Zudem wüssten die Kollegen, dass sie Vergehen gegen die StVO "generell selbst verantworten müssen" (Stalzer). Zwar würde bei einem eventuellen Bußgeldverfahren dem Mitarbeiter bestätigt, dass er zu einem Einsatz unterwegs gewesen sei, aber "wie das dann das Gericht bewertet, ist eine andere Sache".

Geblitzt ist geblitzt: Auch wenn ein Feuerwehrmann im Privatwagen auf dem Weg zur Feuerwache ist, muss er sich an die Verkehrsregeln halten. Selbst wenn er zu einem Rettungseinsatz gerufen wurde.

Dieser Artikel wurde original aus der Esslinger Zeitung entnommen,
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