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Die Feuerwehr als Bewährungshelfer?

Im April 1952 wandte sich der Beauftragte der Bewährungshilfe für den Amtsgerichtsbezirk Esslingen, Herr Eberhard Schaeufele, mit einer ungewöhnlichen Bitte an den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Esslingen. Der 19jährige Josef Z. habe sich durch Metalldiebstahl schuldig gemacht und sei vom Amtsgericht mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten belegt worden. „Angesichts seines Flüchtlingsschicksals, ferner des Umstandes dass er aus wenig günstigen häuslichen Verhältnissen herkommt und bei seiner Familie keinen menschlichen Halt finden konnte, und endlich seiner Absicht, demnächst mit einem rechtschaffenen hiesigen Mädchen die Ehe einzugehen“, setzte sich der Bewährungshelfer dafür ein, „dass Z. seine Freiheitsstrafe nicht sofort antreten muss, sondern Gelegenheit erhalten soll  in ein besseres Fahrwasser hineinzukommen.“ Auf den Bewährungshelfer machte Josef Z. einen „gutmütigen, aber etwas schlappen Eindruck.“ Er sei „durch das Samba-Milieu, in dem er sich seither offenbar bewegte, verlottert und verweichlicht“ (Brief Schaeufele vom 23.4.1952). Das Amtsgericht Esslingen stimmte der Bitte um Bewährungshilfe mit folgender Auflage zu: „Der Heranwachsende soll sich während der Bewährungszeit zur Stärkung seines Bürgersinnes und zur Herstellung eines achtungsvollen Ansehens bei seinen Mitbürgern am Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligen“ (Amtsgericht Esslingen, Beschluss vom 4.4.1952). Da Josef Z. in Feuerbach beschäftigt war und für den allgemeinen Feuerwehrdienst nicht in Betracht kam, sollte er in den Spielmannszug aufgenommen werden. Nach den ersten beiden Wochen fehlte Josef Z. jedoch häufiger bei den Proben, und der Bewährungshelfer musste darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt werden. Was aus dem Fall geworden ist, ist unbekannt; ebenso ist unbekannt, ob die Feuerwehr mit solchen Fällen wiederholt konfrontiert wurde. Heutzutage ist dies jedenfalls nicht mehr der Fall! In den Statuten der Freiwilligen  Feuerwehr Esslingen ist unter anderem festgesetzt, dass zur Bewerbung um die Aufnahme ein „guter Ruf“ Voraussetzung ist (§3,Absatz 1, Nr.3 der Feuerwehrsatzung von 1997).

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